Warum wurde der Mitarbeiterin gekündigt?
Welches Fehlverhalten hat der Arbeitgeber an den Tag gelegt?
Wie wurde die Arbeitnehmerin entschädigt?
Terror-Chef wird vom LAG Köln zur Kasse gebeten
Kaum zu glauben, was die Assistentin der Geschäftsführung eines Unternehmens aus NRW erleiden musste. Ihr Vorgesetzter terrorisierte sie auf WhatsApp über Monate hinweg mit sexuell motivierten Belästigungen und Wutausbrüchen, bis er seine Angestellte schließlich nach ihrer Ablehnung eines privaten Treffens feuerte. Die verzweifelte Mitarbeiterin legte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein.

Verbale Entgleisungen im Minutentakt
Die Liste der auf WhatsApp übermittelten und dem Gericht vorliegenden Anzüglichkeiten ist ellenlang. So wäre es für das kommende Meeting mit drei Bankern laut Arbeitgeber „Gaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen”. Auch Beleidigungen wie „Dumpfbacke“ sowie verstörende Nachrichten wie „Deine Einstellung kotzt mich sowas von an“ und „Du müsstest auf die Knie fallen und Danke sagen“ waren an der Tagesordnung.
Anspruch auf Abfindung und Arbeitszeugnis
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn erkannte der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung an, bestand jedoch darauf, dass die Angestellte zurückkehrt. Diese jedoch beantragte aufgrund des unzumutbaren Verhaltens ihres Chefs eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie eine Abfindungszahlung und die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt (Urteil vom 14. November 2024, Az. 1 Ca 456/24).
Daraufhin ging der Arbeitgeber in Berufung. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln folgte in seinem Urteil vom 09. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) der vorinstanzlichen Entscheidung weitestgehend und sprach der Mitarbeiterin eine hohe Abfindung von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu. Daraus ergab sich ein Betrag von 68.153,80 Euro. Zudem, so die Richter, stehe der Klägerin gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu.
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar
Für die 4. Kammer des LAG waren die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten des Geschäftsführers hinreichend gegeben. Auch dessen „Entschuldigungskarte“ mitsamt der privaten Einladung in ein Thermalbad nach der finalen Eskalation würde daran nichts ändern.
Im Gegenteil: Nach der Ablehnung durch die Mitarbeiterin habe der Chef als Reaktion alle bisherigen (Geld-)Geschenke rechtswidrig zurückgefordert, was genauso wie die anstößigen Textnachrichten darauf schließen lassen könne, dass das Arbeitsverhältnis auch künftig für die Betroffene nicht mehr zumutbar wäre.
Auch der Behauptung des Arbeitgebers, dass die ursprüngliche Kündigung nicht willkürlich, sondern aufgrund von Pflichtverletzungen gerechtfertigt gewesen wäre, folgten die Richter nicht. So wurden keine Beweise für vermeintliche Verfehlungen der Beschäftigten, wie Unzulänglichkeiten bei der Überwachung der Zahlungseingänge oder eine überbordende Handynutzung am Arbeitsplatz, erbracht.
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Quelle: justiz.nrw.de