Wann gilt eine Kündigung als zugestellt? BAG-Urteil fällt pro Arbeitnehmer aus

Kündigung per Einwurfschreiben als Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht

Kündigt der Chef dem Arbeitnehmer, muss er sich an Fristen halten. Demzufolge ist es bei einer postalisch übermittelten Entlassung wichtig, wann das Kündigungsschreiben eingegangen ist. Was aber, wenn der Empfänger bestreitet, Post vom Arbeitgeber erhalten zu haben? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 30. Januar 2025 ein Urteil gefällt (Az. 2 AZR 68/24).

Posteingang-Kündigungsschreiben
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Gefälschter Impfausweis als Kündigungsgrund

Weil die medizinische Fachangestellte einer Augenarztpraxis laut ihrem Arbeitgeber mehrfach gar nicht existente Coronaschutzimpfungen in den Impfausweis ihres Mannes eingetragen haben soll, wurde ihr am 14. März 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Da die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens schwanger war, ging sie vier Tage später mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht.

Doch ihr Arbeitgeber berief sich nach Einholung der Zustimmung des Regierungspräsidiums auf § 17 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und kündigte der Angestellten abermals am 26. Juli 2022. Diese bestritt den Erhalt der Kündigung und ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Argumentation des Arbeitgebers

In der Verhandlung verwies die beklagte Partei auf den Zugang der Kündigung per Einwurfeinschreiben, das von zwei Mitarbeitern in den Briefumschlag gesteckt und von einer weiteren Mitarbeiterin persönlich zur Post gebracht worden wäre. Als Beleg dafür legte der Arbeitgeber den im Internet abrufbaren Sendungsstatus mit der entsprechenden Sendungsnummer vor. Demnach wäre die Kündigung ordnungsgemäß am 26. Juli 2022 zugestellt worden. Einen Auslieferungsbeleg hatte der Arbeitgeber nicht rechtzeitig von der Deutschen Post AG angefordert.

Sendungsstatus ist nicht Beweis genug

Letztinstanzlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung nicht wirksam sei, da deren Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht hinlänglich bewiesen werden konnte. Die Beweislast, so die Richter, läge grundsätzlich beim Absender eines Kündigungsschreibens. Der vorgelegte Statusbericht der Deutschen Post AG jedoch käme von der Beweiskraft nicht einem Auslieferungsbeleg gleich.

So könne man dem Sendungsstatus nicht entnehmen, wann genau das Einwurfschreiben an welche Adresse übermittelt worden wäre. Auch werde nicht ersichtlich, ob die Kündigung von der Betroffenen persönlich oder durch eine andere Person in ihrem Haushalt in Empfang genommen wurde, beziehungsweise, ob die Zustellung als Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgt sei.

Aufbewahrungsfrist beachten

Auch das Argument des Arbeitgebers, dass er den Auslieferungsbeleg nicht mehr nachträglich bei der Deutschen Post AG hätte anfordern können, zog bei den Richterinnen und Richtern nicht. Vielmehr trage der Absender selbst das Risiko, wenn er diesbezüglich erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten aktiv werde.

Richterlicher Tipp für Arbeitgeber

Um eine rechtssichere Vorgehensweise für die Dokumentenzustellung zu garantieren, empfiehlt das Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem vorinstanzlichen Urteil den Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten: „In der Tat läuft die hier vertretene Auffassung darauf hinaus, dass die rechtssicherste Zustellungsform nach wie vor der Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers durch persönlich bekannte Boten ist, die dann problemlos als Zeugen benannt werden können.“

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Quelle: bundesarbeitsgericht.de

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