Während der Homeoffice-Arbeitszeit zum Friseur? Hier droht die Kündigung!

Umfrage unter Arbeitnehmern ergibt haarsträubendes Ergebnis

Das mittlerweile in vielen Branchen etablierte Homeoffice wird von der Mehrzahl der Beschäftigten gerne in Anspruch genommen. Allerdings sollte man den Bogen der Flexibilität nicht überspannen. Laut einer BILD-Umfrage unter rund 146.000 Lesern gibt jeder Fünfte offen zu, sich während der Arbeitszeit einen Besuch beim Friseur zu gönnen. Doch das kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Kann man im Homeoffice zum Friseur gehen?
New Africa / shutterstock.com

Strähnchen machen auf Kosten der Arbeitszeit

Anlass für die Leserbefragung war der aufsehenerregende LinkedIn-Post des Unternehmers Kai Gunnar Hering. Der Geschäftsführer einer Marketingfirma aus Hamburg postete den Screenshot des Kalendereintrags seiner Mitarbeiterin. Diese hatte an einem Dienstag den Zeitraum von 9 bis 13 Uhr mit dem Hinweis „Friseur – Strähnchen machen“ geblockt. Für den Arbeitgeber ein klarer Missbrauch des Homeoffice für die Wahrnehmung privater Termine.

Die Reaktionen auf den Beitrag ließen nicht lange auf sich warten. Während sich einige Plattform-User ebenso empört von der Vorgehensweise der Angestellten zeigten, verwiesen andere auf die Flexibilität des Homeoffice-Modells, bei dem nun mal die Leistung und nicht die Anwesenheit den Kern ausmachen würde.

Fakten laut Arbeitszeitgesetz

Doch was sagt das Arbeitsrecht in Bezug auf die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit? Im Gespräch mit einem Anwalt geht die BILD der Sache auf den Grund. Aus juristischer Perspektive gibt es für den Arbeitsrechtler keine zwei Meinungen: Wenn sich ein Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Vorgesetzten während der Arbeitszeit davonstiehlt, um – wie in diesem Fall – zum Friseur zu gehen, ist das ein eindeutiger Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Dies ist in § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Lediglich bei freier Arbeitszeiteinteilung darf man auch private Termine im Rahmen der Arbeitszeit wahrnehmen, sofern die zu leistende Arbeit dabei nicht liegen bleibt beziehungsweise nachgeholt wird. Das gilt auch für Gleitzeit, wobei hier die Kernarbeitszeit im Blick behalten werden muss.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

Kommt es zu solchen unerlaubten Homeoffice-Aktivitäten, droht dem Beschäftigten beim erstmaligen Verstoß eine Abmahnung. Zeigt sich der Arbeitnehmer davon unbeeindruckt und wiederholt sein Vergehen, kann ihm wegen Arbeitszeitbetrug sogar gekündigt werden. Insbesondere dann, wenn der Gang zum Friseur unter Vortäuschung von Anwesenheit am Arbeitsplatz stattfindet.

Beispiele aus der Rechtsprechung gibt es viele, wie etwa das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 209/08) oder des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 381/10).

Unfallhaftung bei Friseurbesuch

Eine weitere Frage drängt sich auf. Wer haftet, wenn es im Zuge der Wahrnehmung privater Angelegenheiten zu einem Unfall kommt? Auch hier hat der Arbeitnehmer das Nachsehen. So gilt ein Unfall im Umfeld nicht beruflicher Tätigkeiten nicht als Arbeitsunfall. Wer also auf dem Weg zum Friseur oder während des Termins zu Schaden kommt, ist aus berufsgenossenschaftlicher Perspektive nicht versichert und muss stattdessen seine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Anders verhält es sich, wenn der im Homeoffice angestellte Mitarbeiter vor dem Arbeitsantritt verunfallt. So hat etwa das Bundessozialgericht (BSG) in einem konkreten Fall (Az. B 2 U 4/21 R ) entschieden, dass man auf dem Weg vom Schlafzimmer zum heimatlichen Schreibtisch sehr wohl einen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz hat.

Geklagt hatte ein Gebietsverkaufsleiter, der beim morgendlichen Gang in sein Arbeitszimmer auf der Treppe gestürzt war. Die Berufsgenossenschaft verweigerte zunächst die Zahlung, doch das BSG stellte klar, dass auch der innerhäusliche Arbeitsweg von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist.

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Quellen: bild.de, bsg.bunde.de

 

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