Feiertagsstimmung im Büro: Was uns das Arbeitsrecht zu Weihnachten beschert

Diese arbeitsrechtlichen Fakten zur Weihnachtszeit sollten Sie auf dem Schirm haben

Besinnliche Weihnachten ohne Stress steht auch bei vielen Arbeitnehmern auf dem Wunschzettel ganz oben. Dafür sollten aber rechtzeitig vor Heiligabend mit dem Arbeitgeber alle offenen Fragen geklärt werden. Welche Regelungen das Arbeitsrecht in Sachen Urlaubstage, Weihnachtsfeier und Feiertagszuschläge vorsieht, erfahren Sie hier.

Weihnachten arbeiten
Stokkete / shutterstock.com

Gelten Heiligabend und Silvester als Feiertage?

Auch wenn es den meisten Beschäftigten bereits bekannt sein dürfte: Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind keine gesetzlichen Feiertage. Häufig jedoch geben die Unternehmen ihren Arbeitnehmern einen halben oder ganzen Tag frei. Laut der sogenannten betrieblichen Übung kann man übrigens als Angestellter davon ausgehen, dass diese Regel bei wiederholter Anwendung auch künftig gilt.

Urlaubssperre nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Stimmung noch so festlich ist – der Arbeitgeber hat das Recht, Urlaubsanträge rund um Weihnachten abzulehnen. Allerdings nicht willkürlich, sondern nur, wenn dem Antrag dringend betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei miteinander kollidierenden Urlaubswünsche mehrerer Beschäftigter muss das Unternehmen eine Interessenabwägung vornehmen. In bestimmten Branchen kann zudem zum Jahreswechsel besonders viel Arbeit anstehen. Hier ist unter Umständen sogar eine Urlaubssperre möglich.

Kein Recht auf Feiertagszuschläge

Während es sich die meisten Arbeitnehmer im Kreise der Lieben gemütlich machen können, gibt es auch Beschäftigte, bei denen die Arbeit nicht einmal am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag ruht. Das betrifft Branchen wie Verkehrsbetriebe, Pflegeeinrichtungen oder das Hotelgewerbe.

Wer an den Feiertagen schuften muss, kann sich im Idealfall immerhin über etwas mehr Geld auf dem Arbeitnehmerkonto freuen. Doch ein Feiertagszuschlag ist nicht gesetzlich bindend. Wohl aber kann der Extra-Lohn durch Arbeits- und Tarifverträge oder in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein. Auch die betriebliche Übung kann bei Gehaltsfragen greifen. Gleiches gilt übrigens auch für das Weihnachtsgeld.

Weihnachtsfeier-Regularien

Gemeinsam mit den Kollegen das Jahr ausklingen lassen? Eine schöne Weihnachtsfeier im Betrieb mit Lebkuchen und Glühwein? Auch darauf gibt es kein Anrecht. Andersherum müssen Arbeitnehmer auch nicht zu einer Weihnachtsfeier erscheinen, wenn diese außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet. Verteilt der Chef dabei jedoch Geschenke, darf der abwesende Mitarbeiter sein Präsent nicht im Nachhinein einfordern.

Anordnung von Betriebsferien

Will der Arbeitgeber den Laden zwischen den Jahren schließen, kann er von seinem Recht Gebrauch machen, Betriebsferien anzuordnen. Arbeitnehmer müssen dafür dann auf ihre Urlaubstage zurückgreifen. Allerdings hat das Unternehmen seinen Mitarbeitern rechtzeitig Bescheid zu geben, damit diese sich auf die Anordnung einstellen können.

In der Rechtsprechung findet sich für den Vorlauf ein Zeitraum von etwa sechs bis zwölf Monaten. Zudem dürfen Betriebsferien laut Grundsatzentscheidung (Az.: 1 ABR 79/79) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf das ganze Jahr gesehen maximal drei Fünftel des jeweiligen Urlaubsanspruchs ausmachen.

Resturlaub im Blick behalten

Urlaubstage müssen stets im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass der Resturlaub am 31. Dezember verfällt. In Absprache mit dem Vorgesetzten können jedoch Ausnahmen gemacht werden. Vor allem dann, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dafür sprechen.

Eine solche Fristverlängerung ist jedoch gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Damit man den aktuellen Stand seiner Urlaubstage auf dem Zettel hat, sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die restlichen Urlaubstage rechtzeitig an ihre Mitarbeiter zu kommunizieren.

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Quelle: n-tv.de

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