Den falschen Post gelikt: Social-Media-Aktivitäten als Kündigungsgrund

Wenn die sozialen Medien zum Verhängnis werden

In Zeiten des Internets kann man mit einem Klick zu jedem erdenklichen Thema seine Meinung kundtun. Doch der Like eines umstrittenen Beitrags auf der Facebook-Seite einer politischen Partei oder der Kommentar auf X zu einer rechtlich brisanten Meinung kann auch nach hinten losgehen. Dann etwa, wenn der eigene Arbeitgeber davon Wind bekommt. Aber kann eine unbedachte Social-Media-Aktivität sogar zur Kündigung führen?

Den falschen Post gelikt.
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Ein Like als Meinungsmache

Dazu sollte man laut Arnd Diringer, dem Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, Folgendes wissen. Likes, die signalisieren, dass man den Beitrag wahrgenommen hat, sowie Zustimmungen und Kommentare, mit denen man eindeutig Stellung bezieht, können rechtliche Folgen haben. Während diese Aktivitäten bereits ein Meinungsbild abgeben, sollte ein aus Versehen gesetztes Like ohne weitere Kommentierung keine Nachteile für den betroffenen User haben.

Hier droht die Kündigung!

Für eine wirksame Kündigung des Arbeitnehmers müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So hat der Like, Kommentar oder das Teilen eines Beitrags einen Inhalt zu betreffen, der rechtlich bzw. moralisch anstößig ist. Dazu gehören rassistische, sexistische oder anderweitig diskriminierende Themen. Auch das Liebäugeln mit einer verfassungsfeindlichen Verschwörungstheorie oder anderen extremen politischen Meinungen ist in der Regel keine gute Idee. Wer hier den Daumen öffentlich einsehbar hoch hält, kann dem Image des Arbeitgebers schaden.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn man mit seinem Verhalten in den sozialen Netzwerken gegen die Unternehmensrichtlinien und die Werte der Firma verstößt. Wird diese im privaten Profil des Angestellten auch noch als Arbeitgeber angegeben, ist die Sache besonders brenzlig, weil dadurch die Meinung des Betroffenen für Dritte direkt mit dem Unternehmen in Bezug gesetzt werden kann.

Firmeninterna dürfen nicht nach außen dringen

Auch was den eigenen Beitrag auf Instagram, TikTok und Co. betrifft, sollte man den Ball möglichst flach halten. Besonders hellhörig werden Chefs, wenn man sich missbilligend gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden äußert. Social-Media-Plattformen sind demnach nicht der richtige Ort, um seinem Ärger über einen stressigen Arbeitstag Luft zu machen.

Gleiches gilt für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Hier besteht neben der Kündigungsgefahr sogar das Risiko, wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) angezeigt zu werden.

Auf den Einzelfall kommt es an

Ob die Entlassung des Mitarbeiters wegen eines Likes oder unangemessenen Posts auch vor Gericht Bestand hat, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Hierbei wird die Meinungsfreiheit des Einzelnen mit einer möglichen Rufschädigung des Unternehmens abgewogen. Wer wegen seiner Internetaktivitäten jedoch bereits abgemahnt worden ist, sollte gewarnt sein und sich gut überlegen, weiterhin Inhalte zu unterstützen, die dem Arbeitgeber offensichtlich nicht gut zu Gesicht stehen.

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Quellen: hna.de, stuttgarter-nachrichten.de

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