Wer im Job die Hand aufhält, macht sich juristisch angreifbar
Zu einer kleinen Aufmerksamkeit in Form eines Geschenkes sagt in der Regel niemand nein. Das gilt auch am Arbeitsplatz. Von einem Präsent im Austausch gegen Gefälligkeiten sollte man jedoch Abstand halten. Zumindest, wenn die Gefahr besteht, dabei den Straftatbestand einer Bestechlichkeit zu erfüllen. Wo die Grenzen verlaufen und ob der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren kann, erfahren Sie hier.
Was das Strafgesetzbuch zur Bestechung sagt
Gemäß § 299 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten im Kontext des geschäftlichen Verkehrs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.
Ein Beschäftigter macht sich der Bestechlichkeit schuldig, wenn er „einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge“ oder dabei „eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.“ Gleiches gilt für eine Person, die jemanden aktiv besticht, also die besagten Vorteile für eine Gegenleistung anbietet.
Der schmale Grat der Bestechlichkeit
Was aber fällt in den Bereich der Bestechlichkeit? Kleine Gimmicks wie Kugelschreiber oder USB-Sticks mit Firmenlogo sind in der Regel unbedenklich. Handelt es sich jedoch um regelmäßige Zuwendungen von höherem Wert, Geldgeschenke oder nicht materielle Vorteile, wie die Aussicht auf eine Beförderung, sieht die Sache anders aus.
Moralische Bedenken über Bord geworfen
Wenn etwa der Mitarbeiter einer Behörde Schmiergeldzahlungen annimmt, um ein Unternehmen bei der Vergabe eines Auftrags zu bevorzugen, liegt eindeutig Bestechlichkeit vor. Gleiches gilt für gewählte Amtsträger der Politik, die im Gegenzug für Geld an gesetzlichen Bestimmungen im Sinne einer Interessengruppe schrauben. Eine Bestechung kann auch im Kleineren stattfinden, wenn zum Beispiel der Lehrer die Noten eines Schülers nur deshalb anhebt, weil er dafür von den Eltern eine Finanzspritze erhalten hat.
Sanktionsspielräume des Unternehmens
Wer nicht legale Gefälligkeiten angenommen hat, muss neben den strafrechtlichen Konsequenzen unter Umständen auch mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dafür reicht allein die Tat, unabhängig davon, ob die Bestechung finanzielle Folgen für den Arbeitgeber hat. Je nach Schwere des Falls kann sich der Chef aber auch mit einer Abmahnung begnügen.
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Quelle: merkur.de