Urlaubsplanung: Worauf Arbeitnehmer achten müssen

So gehen Sie vor, damit Ihr Urlaub nicht ins Wasser fällt

Für manche Arbeitnehmer ist ein ausgedehnter Jahresurlaub unverzichtbar, um den Akku aufzuladen. Während der eine am Strand die Seele baumeln lässt, geht der andere auf Entdeckungstour in die Berge. Für beide aber gilt es, den Urlaubsantrag rechtzeitig beim Vorgesetzten einzureichen. Ob bestimmte Fristen dabei zu beachten sind und wann ein Arbeitgeber den Antrag auch verweigern kann, erfahren Sie hier.

Urlaubsplanung: Worauf Arbeitnehmer achten müssen
Axel Bueckert / shutterstock.com

Wann sollte der Urlaub beim Arbeitgeber eingereicht werden?

Grundsätzlich ist ein Angestellter im Zuge seiner Urlaubsplanung nicht an Fristen gebunden, wenn es darum geht, wann er verreisen möchte. § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) stellt jedoch klar, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genehmigt und angetreten werden muss.

Die Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr ist nur zulässig, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden“.

Nicht alle auf einmal, bitte!

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber erwarten, dass sich der Mitarbeiter an die jeweiligen Vorgaben des Unternehmens hält, um den reibungslosen Ablauf im Betrieb nicht zu gefährden. Damit nicht alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit abwesend sind, bedarf es also einer möglichst frühen Urlaubseinreichung bei der Personalabteilung.

Insbesondere mehrwöchige Urlaube müssen hierzulande daher in einigen Betrieben bereits im Dezember des Vorjahres eingereicht werden. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, muss zumindest damit rechnen, dass sein Urlaub nicht mehr für den gewünschten Zeitraum genehmigt wird oder sogar verfällt.

Eine Rechtslage sozialer Natur

Wollen mehrere Angestellte zur gleichen Zeit den Urlaub nehmen, muss das Unternehmen eine Abwägung vornehmen. Dazu heißt es in § 7 Abs. 1 BurlG:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Je nach Dringlichkeit können demnach zum Beispiel Mitarbeiter mit Kindern aufgrund der festgelegten Ferienzeiten bevorzugt werden. Auch andere Faktoren wie eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder das Alter der Beschäftigten spielen eine Rolle. Zudem werden Mitarbeiter präferiert, die Urlaub im Anschluss an eine Rehabilitation oder eine medizinische Vorsorge nehmen wollen.

Mitbestimmung ist Trumpf

Treffen derlei Kriterien nicht zu, kann im Zweifel ganz einfach der Beschäftigte das Okay vom Chef erhalten, der den Urlaub als Erstes eingereicht hat. Hilfreich ist generell, wenn das Unternehmen zulässt, dass sich Mitarbeiter vorab besprechen dürfen, um Überschneidungen bei den Urlaubstagen zu vermeiden. Kommunikation ist zudem auch bei Brückentagen wie an Weihnachten und Ostern angesagt.

Urlaubsantrag zurückziehen – geht das überhaupt?

Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, einen bereits gestellten Urlaubsantrag wieder zurückzunehmen, da er für beide Seiten bindend ist. Für das Unternehmen gibt es nur den Ausnahmefall, dass die Existenz der Firma auf dem Spiel steht und die Anwesenheit des Mitarbeiters daher unerlässlich ist. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch darin einig, dass dem Rückruf des Antrags nichts im Wege steht, muss der Urlaub natürlich nicht genommen werden.

Urlaubssperre und Betriebsferien als Pflichtprogramm

Liegen dringende betriebliche Gründe vor, kann das Unternehmen auch eine allgemeine Urlaubssperre verhängen. Das ist rechtens, wenn etwa der Krankheitsstand hoch ist, in der Branche gerade Hochsaison herrscht oder ein Großauftrag anliegt, für den die Firma auf alle Arbeitskräfte zurückgreifen möchte.

Daneben gibt es übrigens auch eine Art „Urlaubspflicht“, wenn das Unternehmen in die Betriebsferien geht. In diesem Fall müssen alle Angestellten die dafür erforderliche Anzahl an Urlaubstagen nehmen.

Urlaubsantrag abgelehnt – was nun?

Als Arbeitnehmer ist man natürlich enttäuscht, wenn der Urlaubsantrag beim Chef nicht auf fruchtbaren Boden fällt. Trotz ist hierbei dennoch der falsche Ratgeber. Wer ohne genehmigten Antrag fröhlich in den Urlaub fährt, kann abgemahnt oder sogar fristlos gekündigt werden. Auch eine vorgetäuschte Krankmeldung trägt nicht zu einem guten Arbeitsklima bei.

Stattdessen kann versucht werden, mit dem Arbeitgeber ein klärendes Gespräch zu führen. Vielleicht ist ja ein Kompromiss in Sicht, der vorher noch nicht bedacht worden war. Wenn der Antrag aber grundlos abgelehnt worden ist, besteht die Möglichkeit, vor Gericht den Anspruch einzuklagen. Doch auch hier sollte man sich über die Konsequenzen im Klaren sein, denn in puncto Arbeitsatmosphäre sitzt der Chef stets am längeren Hebel.

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