Im Falle einer Kündigung darf Eigentum des Arbeitgebers nicht ungefragt entwendet werden
Wer viele Jahre bei ein- und demselben Unternehmen tätig war – und nun gekündigt hat oder entlassen wurde – gerät in Versuchung, einige Erinnerungsstücke mit auf die neue Reise zu nehmen. Doch diese Nostalgie kann gefährlich sein. Eignet man sich die falschen Andenken an, so das IT-Wirtschaftsmagazin CIO, muss im Zweifel sogar mit einer Klage des ehemaligen Arbeitgebers rechnen.
Was geht und was gar nicht geht
Laut Chas Rampenthal, dem Leiter der Rechtsabteilung beim Softwareanbieter LegalZoom, gibt es in den Vereinigten Staaten von Amerika zwei Kategorien von Gegenständen, die man nach Beendigung der Tätigkeit in einem Unternehmen mitnehmen darf. In die erste Kategorie würden Dinge wie die persönliche Kaffeetasse oder ein iPod fallen, die man bei Arbeitsantritt selbst mitgebracht oder aus eigenen finanziellen Mitteln bereitgestellt hat.
Für die Mitnahme von Gegenständen aus der anderen Kategorie jedoch, benötige man die Erlaubnis des Arbeitgebers. Dazu gehören Kontaktlisten, Projektpläne, Codeschnipsel oder eigene Arbeitsproben wie Marketingmaterial. Um dabei keine Betriebsgeheimnisse zu entwenden, sei es vonnöten, so Rampenthal, dass der Arbeitgeber sein Okay für die Mitnahme gibt. Dies würde in der Regel erst nach Entfernung sensibler Unternehmensdaten aus den Dokumenten geschehen.
Arbeitsvertrag beachten!
Wird hingegen im Arbeitsvertrag – oder im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung – eindeutig festgelegt, dass alle vom Arbeitnehmer während seines Tätigkeitszeitraums erstellten Dokumente Eigentum des Arbeitgebers sind, ist deren Mitnahme mit einem Vertragsbruch gleichzusetzen. Das kann zu einer Klage gegen den Arbeitnehmer führen. Auch der Einbehalt einer Abfindung oder deren Rückforderung ist in solchen Fällen möglich.
Physisches und digitales Firmeneigentum
Firmeneigentum wie der Laptop oder eine Computermaus dürfen nicht entwendet werden, wenn man nicht wegen Diebstahls angezeigt werden will. Befinden sich auf dem Computer dazu noch Kundendaten, kann der Täter zumindest in den USA auch wegen Verstoßes gegen die Bundesgesetze zum Datenschutz und zur Informationssicherheit vor Gericht gezerrt werden.
Ein Sonderfall stellen digitale Anwendungen und Dateien auf dem Heimcomputer oder Smartphone des Arbeitnehmers da. Nicht selten werden zum Beispiel im Homeoffice eigene Rechner für die Arbeit benutzt. Hier muss der Arbeitnehmer die Daten auf Anordnung seines Chefs eigentlich löschen. Kontrollieren darf dieser die persönlichen Geräte des Angestellten allerdings nicht. Auch wichtig für den Arbeitnehmer: Private Fotos, Dokumente und Passwörter sollten bereits im Vorfeld einer Kündigung rechtzeitig von Firmenrechnern gelöscht werden.
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Quelle: cio.de