Landesozialgericht Baden-Württemberg
Beschäftigte sind nach einem Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg unfallversichert, wenn sie ein vom Arbeitgeber für sie geleastes Fahrrad zu einer alljährlichen Inspektion bringen (Az.: L 1 U 779/21).
Mit dieser Entscheidung kippte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Ulm. Laut des Gerichtssprechers hat dies Auswirkungen darauf, wer die Kosten für die Behandlung trägt. Ist der Betroffene unfallversichert, zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die Berufsgenossenschaft. Diese zahlt mehr Krankengeld. Zudem kann es bei Dauerschäden auch zu einer Rente kommen.
In dem Fall hatte ein Unternehmen im Rahmen eines “JobRad-Modells” Räder geleast. Diese konnten die Beschäftigten privat sowie für den Arbeitsweg nutzen. Die Wartung war Aufgabe der Beschäftigten. Nach einer solchen Wartung erlitt die betroffene Arbeitnehmerin einen Unfall. Die Berufsgenossenschaft sowie das Arbeitsgericht Ulm waren der Meinung, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um eine private Tätigkeit handelte. Die Arbeitnehmerin ging in Berufung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah dies jedoch anders und entscheid, dass es sich durchaus um einen Arbeitsunfall handele. Grundsätzlich sei die Nutzung eines Jobrads privatnützig. Die ausdrücklich vom Arbeitgeber geforderte Jahreswartung stelle hier aber eine Ausnahme dar. Die Klägerin befand sich daher laut dem Gericht auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.
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Quellen: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 14.12.2021 | Lto.de