Laut BAG-Urteil: Bei Firmeninsolvenz können Arbeitnehmer noch einfacher gekündigt werden

Beabsichtigte Stilllegung des Betriebs ist als Kündigungsgrund ausreichend

Bei drohender Insolvenz des Unternehmens haben Arbeitnehmer künftig schlechtere Karten. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuellen Fall (AZ: 6 AZR 56/23) pro Arbeitgeber. Demnach sei eine Kündigung wirksam, wenn der Betrieb dem Angestellten im Rahmen einer geplanten Stilllegung des Unternehmens kündige, selbst wenn die Firma zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verkauft werde.

Bei Firmeninsolvenz können Arbeitnehmer noch einfacher gekündigt werden
Ralf Liebhold / shutterstock.com

Insolvent und kein Käufer in Sicht

Ein nordrhein-westfälisches Unternehmen der Stahlindustrie hatte am 1. März 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der einberufene Insolvenzverwalter informierte den Gläubigerausschuss darüber, dass kein Käufer für das Unternehmen zu finden sei. Daraufhin kam es zu einem Interessenausgleich mit dem Betriebsrat mit der Zielsetzung, die Firma am 31. Mai 2021 stillzulegen.

Kündigung trotz Schwerbehinderung

In der Liste der zu kündigenden Angestellten war auch ein schwerbehinderter Mitarbeiter aufgeführt. Dieser wollte die drohende Entlassung nicht hinnehmen und ging vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Da Teile des Unternehmens im Februar 2021 schließlich doch noch verkauft werden konnten, hätte man die Kündigung, so der Kläger, prophylaktisch ausgesprochen und unterstellte dabei, dass eine endgültige Stilllegungsabsicht nie bestanden habe.

LAG vs. BAG

Vor dem Landesarbeitsgericht bekam der Kläger zunächst recht. Doch der Arbeitgeber legte Revision ein und in der Folge hob das BAG die Entscheidung auf. Laut Urteil wäre die Kündigung wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ gerechtfertigt gewesen. Grundsätzlich sei zwar zu bedenken, dass eine Entlassung unwirksam sein könne, wenn ein voraussichtlicher Verkauf des Unternehmens zu erwarten wäre.

In diesem Fall jedoch habe der Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich geplant hatte, das Unternehmen stillzulegen. Eine solche ernste Absicht sei für die Wirksamkeit der Kündigung ausschlaggebend. Auch die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers rechtfertige unter den gegebenen Umständen keinen besonderen Kündigungsschutz.

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Quelle: spiegel.de

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