Kündigung wegen einer Straftat

Verhaltensbedingte Kündigung

Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat, kann sie grundsätzlich zu einer Kündigung führen. Dafür muss die Straftat allerdings im Zusammenhang mit der Arbeit begangen worden sein oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.

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Eine Straftat seitens des Arbeitnehmers wird wohl kaum einen Chef erfreuen. Doch kündigen kann er ihn nur unter bestimmten Bedingungen. Ist das Kündigungsschutzgesetz in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern anwendbar, muss eine Kündigung durch einen von drei Kündigungsgründen gerechtfertigt sein. Dazu gehören personenbedingte, verhaltensbedingte sowie betriebsbedingte Gründe. Nur dann kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein und damit wirksam sein.

Wichtig ist in dem Zusammenhang, ob die Straftat gegenüber dem Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Arbeit oder im privaten Bereich begangen wurde.

Straftat gegenüber dem Arbeitgeber

Richtet sich eine Straftat gegen den Arbeitgeber, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. So kann beispielsweise bei Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug damit argumentiert werden, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist. Kommt der Fall vor Gericht, muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Die Interessen beider Parteien werden dabei abgewogen. Zu berücksichtigen ist dabei:

  • die Schwere der Tat,
  • die Dauer Betriebszugehörigkeit,
  • das Verhalten zuvor.

Straftat steht im Zusammenhang mit der Arbeit

Handelt es sich um eine Straftat, die nicht gegenüber dem Arbeitgeber begangen wurde, aber Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, kann der Arbeitgeber ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Kunden beklaut oder einen Kollegen angreift. Auch bei dieser Form der Straftat muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Straftat in der Freizeit

Kommt es in der Freizeit zu einer Straftat, können verhaltensbedingte Kündigungen in der Regel nicht gerechtfertigt werden. Meistens verletzt der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es besteht aber noch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung ausspricht. Dies kann passieren, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgabe beispielsweise durch den Verlust des Führerscheins nicht mehr übernehmen kann oder aus dem Arbeitsvertrag resultierende Verpflichtungen verletzt.

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