Arbeitgeber wollen Back to the Roots
Den Wecker etwas später stellen? Keine lästige Fahrt zum Arbeitgeber in der überfüllten Bahn? Die Vorteile des Homeoffice sind nicht von der Hand zu weisen. Dennoch rudern viele Unternehmen mittlerweile zurück. In Post-Pandemie-Zeiten möchten Chefs ihre Mitarbeiter zumindest temporär wieder im Büro begrüßen. Doch kann man sich als Arbeitnehmer dagegen wehren? Ob es ein Anrecht auf Heimarbeit gibt, erfahren Sie hier.
Drei-zu-Zwei-Regelung
Zahlreiche Firmen setzen wieder auf mehr Präsenz am Arbeitsplatz. So plant etwa das Software-Unternehmen SAP – dessen Mitarbeiter bis dato selbst entscheiden konnten, wo sie arbeiten – eine Anwesenheitspflicht von drei Tagen pro Woche. Grundsätzlich stehen Arbeitgeber mit der Forderung nach einer Rückkehr ins Büro auf festem Boden. Ist doch das Homeoffice aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung nach wie vor ein freiwilliges Angebot von Unternehmensseite.
Prozedere bei vertraglich festgelegter Homeoffice-Regelung
Wurde das Arbeiten von Zuhause ohne vertraglichen Rahmen lediglich aus betrieblichen Gründen gewährt, kann die Regelung jederzeit für ungültig erklärt werden. Wahr ist aber auch, dass eine einmal arbeitsvertraglich festgelegte Homeoffice-Regelung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden kann.
Wenn im Vertrag keine Widerrufsregel enthalten ist, muss der Arbeitgeber „mit dem Arbeitnehmer eine Einigung finden oder müsste gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen, die der Arbeitnehmer vor Gericht auch überprüfen lassen kann“, weiß Michael Fuhlrott als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu berichten.
Ankündigungsfrist erforderlich
Zudem bedarf die Aufhebung der Homeoffice-Regelung eines zeitlichen Vorlaufs, auch wenn dieser rechtlich nicht näher definiert ist und es laut Fuhlrott auf den Einzelfall ankomme: „Die Rechtsprechung fordert regelmäßig eine angemessene Ankündigungsfrist. Aber ob nun zwei Wochen oder ein Monat ausreichend sind, darüber lässt sich streiten.“
Die Sache mit dem Gewohnheitsrecht
Darüber hinaus kann man das Homeoffice auch unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechts in Augenschein nehmen. Dafür muss laut gängiger Rechtsprechung allerdings ein Zeitraum von mindestens drei Jahren ins Land gegangen sein. Zudem kann die zwingend erforderliche Anwesenheit eines Arbeitnehmers aufgrund veränderter Unternehmensprozesse dazu führen, dass das vertraglich vereinbarte Recht auf Homeoffice wieder erlischt. Gleiches gilt bei einer Vertragsklausel, die das Gewohnheitsrecht im Zuge der vorübergehenden Gewährung auf Homeoffice ausschließt.
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Quelle: merkur.de