Gehaltskürzungen für Arbeitnehmer in Krisenzeiten – ist das laut Arbeitsrecht zulässig?

Wann der Chef den Lohn für Mitarbeiter kürzen kann

Infolge weltweiter Krisen wie der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine hat auch die deutsche Wirtschaft stark gelitten. Nicht zuletzt aufgrund der drastisch gestiegenen Energiekosten für Unternehmen. Doch was bedeutet das für die Beschäftigten – darf ein Arbeitgeber die Gehälter kürzen, um wirtschaftlich zu gesunden?

Gehaltskürzungen für Arbeitnehmer in Krisenzeiten.
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Gehaltseinbußen als Alternative zur Kündigung

Wenn die Firma rote Zahlen schreibt, kann die Entlassung einiger Mitarbeiter unumgänglich sein. Vor allem bei zu hohen Personalkosten sind Kündigungen die logische Konsequenz. Doch sind Lohnkürzungen als kleineres Übel für den Arbeitnehmer die bessere Alternative? Oder anders gefragt: überhaupt erlaubt?

Arbeitsrechtler Abdelkader Rbib gibt zu bedenken: „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kürzen. Dies gilt auch dann, wenn betriebsbedingte Gründe, wie etwa eine wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens, vorliegen.“

Der Mindestlohn bleibt heilig

Für den Fall, dass ein Beschäftigter mit der Lohnkürzung einverstanden wäre, stände der Arbeitgeber in der Pflicht, dennoch die gesetzliche Mindestlohngrenze oder den Mindestlohn des jeweils geltenden Tarifvertrags einzuhalten. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Boni jedoch dürften unter Umständen gestrichen werden.

Ausnahmen bestätigten die Regel

Dennoch gibt es besondere Umstände, die keine Zustimmung des Arbeitnehmers erfordern. Demnach darf das Gehalt gekürzt werden, wenn das Unternehmen unverschuldet in eine massive wirtschaftliche Schräglage gerät. Um Personalkosten einzusparen, hat der Arbeitgeber unter strengen Voraussetzungen das Recht, seine Angestellten in die Kurzarbeit zu schicken.

Auch bei unentschuldigter Unterschreitung des Arbeitsstunden-Pensums muss der Beschäftigte gegebenenfalls Abstriche beim Gehalt in Kauf nehmen. Kommt ein Angestellter etwa ohne plausiblen Grund permanent zu spät zur Arbeit oder loggt sich häufig zu früh aus, und sammelt dabei Minusstunden an, darf der Vorgesetzte das Gehalt um die nicht erbrachten Stunden kürzen.

Die Lohnkürzung kann aber nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in der Firma angebotene Möglichkeit, angehäufte Minusstunden innerhalb des vereinbarten Zeitraums wieder auszugleichen, nicht wahrgenommen hat.

Gehaltserhöhung zu Papier bringen

Ein deutlich erfreulicheres Thema für Arbeitnehmer ist eine vom Chef in Aussicht gestellte Erhöhung des Lohns. Doch auch hier sollte man als Beschäftigter wachsam sein. Zwar darf ein Vorgesetzter die bereits kommunizierte Gehaltserhöhung nicht rückgängig machen, denn, so Rbib: „Auch Absprachen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, sind für den Arbeitgeber gleichermaßen bindend.“

Auf der anderen Seite warnt der Jurist vor einem möglichen Mangel an Beweisbarkeit der versprochenen Finanzspritze: „Beschäftigte sind daher sehr gut beraten, sich mündlich getroffene Vereinbarungen möglichst schnell auch schriftlich bestätigen zu lassen.“

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Quelle: t3n.de

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