Bundesarbeitsgericht
Verstößt ein Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und / oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet dies regelmäßig die Vermutung, dass eine Benachteiligung vorliegt. Daraus können Ansprüche auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 313/20).
Der Fall
In dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vorlag, wollte der Landkreis Sachsen eine Amtsleiterstelle im Rechts- und Kommunalamt mit einem Juristen besetzten und schrieb die Stelle über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit aus. Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, bewarb sich auf die Stelle, blieb aber erfolglos. Zum Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, klagte er. Seiner Meinung nach habe der Landkreis ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Den Grund dafür sah er darin, dass der Landkreis die freie Stelle nicht unter den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Dies geschah, obwohl er nicht offensichtlich ungeeignet war.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Nachdem das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte sie vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Weil der Landkreis Sachsen den Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligte, schuldet er ihm eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Nach Auffassung des Gerichts habe der beklagte Landkreis es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stelle keine Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar.
Die unterlassene Meldung begründe die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten vorlagen, so das Gericht. Ebenso dahinstehen konnte, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des Klägers durch den beklagten Landkreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung sein konnte.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.2021,