Digitale Unterschrift im Arbeitsvertrag

Ist sie gültig?

Die digitale Unterschrift hat so einige Vorteile. Sie spart Papier, Zeit und Geld. Auch die Arbeitswelt wird immer digitaler. So werden Arbeitsverträge oft nur noch per Mail hin- und hergeschickt. Prinzipiell kann man auch die finale Version des Vertrages digital unterschrieben dem Arbeitgeber zukommen lassen. Doch ist der Arbeitsvertrag mit einer digitalen Unterschrift gültig?

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Unterschrift im Arbeitsrecht

Laut Arbeitsrecht § 125 ff. BGB gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz der Formfreiheit. Für viele Rechtsgeschäfte benötigt man daher per Gesetz keine schriftliche Unterschrift. Stellt das Gesetz ausdrückliche Forderungen an die Form, kann die Unterschrift allerdings bedeutsam sein. Für Arbeitsverträge gelten bis auf wenige Ausnahmen wie beispielsweise bei einem befristeten Vertrag keine Formvorschriften. Digital unterschriebenen oder auch mündlichen Arbeitsverträgen steht damit nichts im Weg.

Unbefristete Arbeitsverträge sind auch mit einer digitalen Unterschrift gültig.

Elektronische Schriftform

Steht im Gesetz, dass für eine bestimmte Vereinbarung die Schriftform, also die Unterschrift per Hand, notwendig ist, kann diese höchstens durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Nur diese kann nach § 126a Abs. 1 BGB die Anforderungen an die elektronische Form erfüllen.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach Art. 3 Nr. 12 VO (EU) 910/2014 eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen
Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO).

Ergibt sich jedoch aus dem Gesetz etwas anderes und der Gesetzgeber schließt die elektronische Form aus, ist das Dokument ungültig. So verlangt der Gesetzgeber beispielsweise bei Kündigungen eine Unterschrift per Hand.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).

Das sind die Ausnahmen

Sowohl für befristete Verträge als auch für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform. Demnach könnte man annehmen, dass die qualifizierte elektronische Signatur die Unterschrift per Hand in beiden Fällen ersetzen könnte. Dies ist aber bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt worden. Ist also beispielsweise ein befristeter Vertrag nicht per Hand unterschrieben worden, kann es passieren, dass die Befristung unwirksam ist. Es bleibt also zu hoffen, dass es in dem Punkt bald eine einheitliche Entscheidung und damit mehr Rechtssicherheit gibt.

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