Arbeitslosengeld
Die Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen gilt ab dem 15. März. Eine allgemeine Impfpflicht könnte folgen. Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer sich nicht impfen lassen wollen und ihren Job nicht mehr ausführen können? Erhalten sie dennoch Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld bei Impfverweigerung
Grundsätzlich besteht die Regel, dass Beschäftigte, die selbst eine Kündigung einreichen, für eine bestimmte Zeit vom Arbeitslosengeld gesperrt sind. Die Arbeitsagentur prüft dabei aber jeden Fall einzeln. Auf Anfrage von RTL erklärte die Bundesagentur für Arbeit dem Sender, dass die Ablehnung einer Impfung einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstelle, solange es keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gebe. Dies gelte auch mit der Einführung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Laut RTL kann das Arbeitsamt demnach bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers auf die Sperrfrist verzichten. Dabei liege allerdings die Betonung auf kann. Denn die Entscheidung liege beim jeweiligen Sachbearbeiter. Die Ablehnung der Impfung werde aber regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt, erklärte die Bundesagentur für Arbeit RTL. Kündigen Beschäftigte vor dem 15. März, erhalten sie definitiv Arbeitslosengeld.
Angebotene Beschäftigung mit Impfpflicht
Ist ein Arbeitnehmer erstmal arbeitslos, stellt sich die Frage, ob er eine Arbeitsstelle annehmen muss, die eine Impfung erfordert. Auch hier gilt, dass geprüft werden müsse, ob ein wichtiger Grund vorliege, so die Bundesagentur für Arbeit. Solange es keine Impfpflicht für alle gebe, sei dies im Prinzip aber der Fall. Demnach muss bis zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht niemand ein Jobangebot annehmen, bei dem eine Impfung erforderlich ist.
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Quelle: rtl.de