Das sind die Voraussetzungen
Infizieren sich Beschäftigte während der Arbeit mit Corona, kann dies als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Darüber berichtete Stiftung Warentest auf test.de und erklärte, in welchem Fall Betroffene Leistungen erhalten können.
Laut Stiftung Warentest können Arbeitnehmer und Arbeiternehmerinnen bei einer Coronainfektion im Job Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Beispielsweise übernimmt sie Behandlungen und zahlt bei Langzeitfolgen eine Verletztenrente. Kommt es zu einem Todesfall unterstützt sie die Hinterbliebenen. Um diese Leistungen zu erhalten, muss der Unfallversicherungsträger die Infektion aber zunächst erstmal als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkennen.
Wichtig dafür ist, dass der Arbeitgeber die Infektion unverzüglich an den Unfallversicherungsträger weitergibt. Voraussetzungen für die Meldung sind:
- ein positiver PCR-Test,
- mindestens leichte Symptome
- und ein Nachweis, dass sich die Person bei der Arbeit infiziert hat.
Wie konkret der letzte Nachweis sein muss, hängt davon ab, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall zählt, so Stiftung Warentest. Diejenigen, die keine Symptome haben, sollten sich dennoch alle Informationen aufschreiben und den Arbeitgeber zudem bitten, die Infektion im sogenannten Verbandbuch festzuhalten.
Wer im Gesundheitsdienst, bei der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor arbeitet und unter Infektionsfolgen leidet, hat laut Stiftung Warentest gute Chancen, dass die Infektion als Berufskrankheit anerkannt wird. Ein ebenfalls höheres Risiko haben laut Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung Berufe mit unmittelbarem Körperkontakt wie Friseure oder Kosmetikerinnen.
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Quelle: test.de