Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Nicht erst seit der „Me too“-Debatte ist sexuelle Belästigung ein viel diskutiertes Thema in der Gesellschaft. Betroffen sind in der Regel Frauen, aber auch Männer sind unter den Opfern. Warum es gerade am Arbeitsplatz so schwer für die Betroffenen ist, einen Übergriff zur Sprache zu bringen, was es dabei zu beachten gibt und welche Pflichten der Arbeitgeber hat, soll im Folgenden erläutert werden.
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung
Wer Kolleginnen bzw. Kollegen oder Vorgesetzte am Arbeitsplatz sexuell belästigt, muss damit rechnen, gekündigt zu werden – schließlich handelt es sich bei diesem Vergehen um einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Der Arbeitgeber ist zudem an § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gebunden. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, Maßnahmen zu ergreifen, um den oder die Betroffene im Falle einer sexuellen Belästigung vorbeugend zu schützen. Maßnahmen können Abmahnungen und Kündigungen sein. Bei einem einmaligen, weniger schwerwiegendem Verstoß, kann der Arbeitnehmer noch mit einer Abmahnung davonkommen. Handelt es sich dagegen um einen schwerwiegenden Verstoß, ist eine ordentliche oder sogar fristlose verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Was gilt als sexuelle Belästigung?
Sexuelle Belästigung kann auf verschiedene Weise ausgeübt werden. Die Spannweite reicht von einer vermeintlich harmlosen anzüglichen Bemerkung bis hin zu körperlichen Übergriffen. Im Detail können folgende verbale und nonverbale Verhaltensweisen sexuelle Belästigung sein:
- Anzügliche Bemerkungen und Witze, dazu gehören auch Altherrenwitze
- Sexuell zweideutige Kommentare
- Starren oder anzügliche Blicke
- Hinterherpfeifen
- Indiskrete Fragen zur Intimsphäre
- E-Mails, SMS, Fotos oder Videos mit sexuellem Bezug
- Unsittliches Entblößen
- Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
- Unerwünschte Berührungen wie Streicheln, Umarmen und Küssen oder sonstige körperliche Annäherungen
- Sexualisierte Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung
Diese Beispiele entsprechen auch der Definition des Gesetzgebers.
Laut § 3 Absatz 4 AGG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn „(…) ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Vorgehensweise für Opfer sexueller Belästigung
Ganz wichtig für Betroffene, die eine sexuelle Belästigung erfahren mussten: Sie sind nicht schuld daran. Bringen Sie den Mut auf, sich jemandem anzuvertrauen. Das kann ein guter Kollege sein, aber auch der Personalrat oder – soweit es das im Unternehmen gibt – die Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte. In manchen Unternehmen gibt es auch eine Beschwerdestelle zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, an die Sie sich wenden können.
Aber beachten Sie: wenn Sie sich an die AGG-Beschwerdestelle wenden, muss diese tätig werden. Für ein vertrauliches Gespräch mit der Option, etwas zu unternehmen oder auch nicht, wenden Sie sich an andere Stellen. Wichtig ist: holen Sie sich Unterstützung, vielleicht sogar vom Vorgesetzten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aufgrund der Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter, den Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Können die Anschuldigungen nicht bewiesen werden, kann dem Betroffenen selbst wegen übler Nachrede gekündigt werden. Auch deswegen ist es ratsam, vor einer offiziellen Meldung zunächst mit einem vertrauten Kollegen über den Vorfall zu sprechen, um dessen Einschätzung einzuholen. Zudem kann dies zu einem Erkenntnisgewinn über mögliche weitere sexuell belästigte Personen im Unternehmen führen, um gemeinsam gegen die ausübende Person vorzugehen.
Was sonst noch unter verhaltensbedingte Kündigung fällt …
Doch nicht nur eine sexuelle Belästigung kann Anlass sein, dem Verursacher verhaltensbedingt zu kündigen. Immer dann, wenn dieser bewusst ein falsches Verhalten an den Tag gelegt hat, kann eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden. Hier eine Aufzählung relevanter Verstöße:
- Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten
- Mobbing oder Stalking am Arbeitsplatz
- Androhung oder Ausübung von Gewalt
- Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (wie zum Beispiel gegen ein Rauchverbot)
- Alkohol- und Drogenmissbrauch (insbesondere, wenn dadurch andere Personen gefährdet werden)
- Häufige Verspätungen oder zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Langsames oder fehlerhaftes Arbeiten (obwohl der Arbeitnehmer zu einem schnellen oder sauberen Arbeiten in der Lage wäre)
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei fehlender Genehmigung durch den Arbeitgeber
- Erschleichen einer Krankschreibung
- Verrichtung hinderlicher Tätigkeiten in Bezug auf die Genesung während einer Krankschreibung
- Diebstahl oder Beschädigung von Firmeneigentum
- Missbrauch der Arbeitszeiterfassungsgeräte
- Gravierende Störungen des Betriebsfriedens
- Sabotage im Unternehmen
- Unerlaubte Konkurrenztätigkeiten
- Preisgeben von Firmengeheimnissen
- Erhebliche Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
- Übermäßige private Nutzung von Internet und Telefon
- Wahrheitswidrige Anzeigen gegen den Arbeitgeber bei der Polizei
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