Was Arbeitgeber vorgeben dürfen, welche Verkleidungen ein No-Go sind und wer an Fasching frei hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Direktionsrecht: Ein spezielles Kostüm kann der Arbeitgeber anordnen, wenn berechtigtes Interesse besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist, etwa bei direktem Kundenkontakt.
- Kleiderordnung: Ohne Kundenkontakt ist eine Kostümpflicht schwer zu begründen. Betriebliche Regeln und das Jobprofil entscheiden. In sensiblen Bereichen kann Verkleidung auch untersagt werden.
- Persönlichkeitsrecht: Verkleidungen dürfen niemanden herabwürdigen oder bloßstellen, zu freizügige oder lächerliche Vorgaben sind unzulässig.
- Urlaub: Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Insbesondere in Karnevalshochburgen wie Köln und Düsseldorf geben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern dennoch frei.

Kostümpflicht nur bei berechtigtem Interesse
Ein Unternehmen darf eine Verkleidung anordnen, wenn dafür ein berechtigtes, arbeitsbezogenes Interesse besteht. So zum Beispiel im karnevalsbezogenen Verkauf oder Service mit direktem Kundenkontakt. Die Maßnahme muss jedoch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Wer eine wirksam angeordnete Kostümvorgabe ohne Grund verweigert, riskiert unter Umständen eine Abmahnung. Selbst kaufen muss man sein Outfit jedoch nicht. Ordnet der Arbeitgeber Kostümpflicht an, hat er die notwendige Ausstattung bereitzustellen.
Persönlichkeitsrecht setzt klare Grenzen
Weitere Grenzen folgen aus dem Persönlichkeitsrecht und Würdeschutz. Die Vorgaben dürfen niemanden lächerlich machen oder in die Intimsphäre eingreifen. Sexistisch anmutende, entwürdigende oder übermäßig freizügige Kostüme sind daher unzulässig. Auch religiöse Überzeugungen, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sind zu beachten. Beschäftigte dürfen auf angemessene Alternativen drängen, wenn die konkrete Vorgabe unzumutbar ist.
Der Karnevals-Knigge für Arbeitnehmer
Auf der anderen Seite gibt es auch Beschäftigte, die an Fasching gerne verkleidet zur Arbeit gehen. Ob das zulässig ist, richtet sich nach Tätigkeit, Branche und bestehender Kleiderordnung. Manches versteht sich eigentlich von selbst: Clowns-Make-up und Pappnase sind beim Verkaufen von Karnevalskrapfen in der Bäckerei nicht ungewöhnlich, während ein clownesker Mitarbeiter im Kundencenter einer Bank an Seriosität einbüßt.
In sensiblen Bereichen, bei Sicherheits- oder Hygienevorgaben und außerhalb von Karneval-Hotspots kann die Verkleidung untersagt werden. In kreativen Umgebungen ist sie dagegen unter Umständen ausdrücklich erwünscht. Wichtig sind ein konsistentes, diskriminierungsfreies Regelwerk sowie eine vorherige Kommunikation, damit Stimmung und Professionalität zusammenpassen.
Narren mit Niveau
Auch bei einer Karnevalsparty im Unternehmen gelten klare Regeln: Zuallererst muss die Faschingsfete vom Arbeitgeber genehmigt werden. Wer ohne Zusage vom Chef die Arbeit ruhen lässt, kann wegen Arbeitszeitbetrugs belangt werden. Überhöhter Alkoholkonsum, Handgreiflichkeiten oder sexuelle Belästigungen führen ebenfalls zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung.
Rosenmontag als Feiertag?
Rosenmontag und Faschingsdienstag sind Brauchtumstage, aber keine gesetzlichen Feiertage. Auch wenn in Hochburgen wie dem Rheinland einige Arbeitnehmer an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag ganze oder halbe Tage frei bekommen, gibt es darauf keinen grundsätzlichen Anspruch. Wer kein Okay erhält und dennoch feiern möchte, muss dafür ganz regulär einen Urlaubsantrag einreichen. Eine frühzeitige Planung und transparente Vertretungsregeln helfen dabei, Engpässe im Team zu vermeiden.
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