Frösteln im Homeoffice: Steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Heizkosten zu übernehmen?

Wenn im Homeoffice die Tastatur einfriert

Den ersten Nachtfrost hat es schon gegeben und auch in den Morgenstunden wird es langsam kalt. Wohl dem, der im Homeoffice arbeiten darf und nicht zur S-Bahn eilen muss. Allerdings wird es auch zuhause spürbar kühler. Wie aber ist die Regelung, wenn man die Heizung aufdrehen muss – hat der Arbeitgeber für die Energiekosten seiner Heimarbeiter aufzukommen?

Muss man im Homeoffice frieren?
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Zu kalt im Büro? Eine Frage des Grenzwertes

Jeder Mensch hat sein eigenes Kälteempfinden. Doch ab wann es laut Gesetzgeber im Büro und damit auch im Homeoffice untertäglich heiß oder deutlich zu fröstelig ist, regelt hierzulande die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Basierend auf den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden die zumutbaren Temperaturen in Abhängigkeit zur jeweiligen Arbeitsintensität gesetzt.

Demnach muss es mindestens 20 Grad Celsius warm sein, wenn der Beschäftigte eine leichte Arbeit im Sitzen verübt, bzw. 19 Grad bei einer leichten Arbeit im Stehen. Mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen sind nach Ansicht der BAUA problemlos bei 19 Grad ausführbar, während das Thermostat im Stehen oder Gehen lediglich 17 Grad anzeigen muss.

Wohlfühltemperatur ist Chefsache

Sobald die Mindesttemperatur nicht mehr gegeben ist, müssen Arbeitgeber laut den ASR „arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen“ wie die Bereitstellung von Wärmestrahlungsheizungen oder Heizmatten ergreifen. Dazu gesellen sich auch „organisatorische Maßnahmen“, wie etwa Aufwärmzeiten und – wenn das alles nicht genug ist –„personenbezogene Maßnahmen“ wie zum Beispiel wärmende Arbeitskleidung.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Homepage verlauten lässt, gelten diese Regeln und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auch im Homeoffice. Fragt sich nur, ob Angestellte daraus ein Recht auf die Erstattung von Heizkosten ableiten können.

Kosten für Homeoffice-Heizung nur in Ausnahmen abwälzbar

Ein Arbeitnehmeranspruch auf die Erstattung der Heizkosten im winterlichen Homeoffice gibt es in der Regel nicht. Besteht etwa eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag bezüglich der Aufwendungen für das Homeoffice, sind etwaige Heizkosten dort bereits in der monatlichen Pauschale inkludiert. Doch auch bei nicht vorhandenen Homeoffice-Regularien dürfte die Übernahme von Heizkosten die Ausnahme sein.

Denn zuallererst kann der Chef den Mitarbeiter auffordern, in das gut geheizte Büro zu kommen. Nur, wenn diese Möglichkeit nicht gegeben oder die Heimarbeit vertraglich verpflichtend ist, wäre eine Kostenübernahme – wenn auch eher in der Theorie als in der Praxis – denkbar. Das Angebot von Elektroheizungen oder Wärmedecken muss allerdings auch für Mitarbeiter im Homeoffice vorhanden sein.

Arbeitsortswechsel unbedingt kommunizieren

Wenn es in den eigenen vier Wänden zum Ausfall der Heizung kommt, ist das zudem eher ein vom Vermieter zu lösendes Problem. Auch hier gilt allerdings die Ausnahme beim Homeoffice als vertraglich festgelegter Arbeitsort. Bleibt der Heizkörper kalt, kann zumindest der Arbeitsplatz verlegt werden. Das muss jedoch unbedingt mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Andernfalls droht dem Betroffenen unter Umständen eine Abmahnung oder sogar Kündigung.

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Quelle: t3n.de

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