Betriebszugehörigkeit

Treue muss belohnt werden

In der schnelllebigen Arbeitswelt mancher Branchen wechseln Arbeitnehmer heutzutage häufiger den Job, als das noch früher der Fall war. Dabei kann es durchaus von Vorteil sein, einem Unternehmen die Stange zu halten. Langjährige Betriebszugehörigkeit zeugt nämlich nicht nur von Konstanz, Loyalität und Zuverlässigkeit, sondern ermöglicht dem Betroffenen auch im Falle einer Kündigung die Chance auf eine höhere Abfindung.

bild betriebszugehoerigkeit

Definition der Betriebszugehörigkeit

Die Länge einer Betriebszugehörigkeit definiert sich durch die Dauer eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Synonyme zur Betriebszugehörigkeit sind die Beschäftigungsdauer, Beschäftigungszeit oder der Begriff des Dienstalters im öffentlichen Dienst. Dabei zählt allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächlich im Unternehmen verbrachte Zeit des Arbeitnehmers. Für den Fall, dass der Betroffene innerhalb eines Konzerns in ein anderes Unternehmen, wie zum Beispiel eine Tochtergesellschaft, wechselt, können unter bestimmten Voraussetzungen die Beschäftigungszeiten beim vorherigen Arbeitgeber auf die neue Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer.

Wie darf man das verstehen? Ganz einfach: Kommt es vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit durch lange Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit werden die verpassten Zeiträume nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abgezogen. Wie wir später sehen werden, ist diese besonders im Zuge der Ermittlung der Abfindungshöhe von großer Bedeutung.
Auch Zeiten in denen der Arbeitnehmer in Teilzeit gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert hat, werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Kommt es zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich gekündigt hat, nun aber in das Unternehmen zurückgekehrt ist – muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vorbeschäftigung im Rahmen der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. Wichtig ist dabei, dass

  • zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (z. B. Wiederaufnahme der alten oder einer sehr ähnlichen Tätigkeit)
  • und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war (in der Regel ist damit ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten gemeint)

Demgegenüber werden Arbeitszeiten nicht der Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn es sich um Zeitarbeit, Praktika oder Tätigkeiten als freier Mitarbeiter handelt. Bei Sabbaticals gibt es keine klare Regelung – hier sollte das Prozedere im Vorfeld mit dem Arbeitgeber geklärt und schriftlich festgehalten werden.

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Einfluss der Betriebszugehörigkeit auf die gesetzliche Kündigungsfrist

Eine lange Betriebszugehörigkeit wirkt sich positiv auf die gesetzliche Kündigungsfrist aus. Diese tritt immer dann in Kraft, wenn im Arbeitsvertrag oder im für den Arbeitnehmer gültigen Tarifvertrag keine besserstellenden Fristen festgelegt sind. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Möchte der Arbeitgeber seinem Angestellten fristgerecht kündigen, muss er die Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Terminermittlung miteinbeziehen. Ausnahmen für kürzere Kündigungsfristen sieht der Gesetzgeber gemäߧ 622 (5) BGB nur bei vorübergehend eingestellten Aushilfen und für Arbeitgeber mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern vor. Ansonsten gilt: Beträgt die Betriebszugehörigkeit ein bis zwei Jahre, kann das Unternehmen dem Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Monats kündigen. Bei einer Betriebszugehörigkeit, die darüber hinaus geht, darf ausschließlich zum Monatsende mit folgenden Fristen gekündigt werden:

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis zu fünf Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist einen Monat
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf bis zu acht Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist zwei Monate
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht bis zehn Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist drei Monate
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn bis zu zwölf Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Monate
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf bis zu 15 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist fünf Monate
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 bis zu 20 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist sechs Monate
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren beträgt die Mindestkündigungsfrist sieben Monate

Betriebszugehörigkeit & Abfindung

Gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig getrennte Wege im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung und der Arbeitnehmer verzichtet auf die Kündigungsschutzklage zugunsten einer Abfindung, greift § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dabei wird die Abfindung errechnet, indem man das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers mit 0,5 und mit der Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren multipliziert. Kommt es allerdings zu einer Kündigungsschutzklage und der Kläger gewinnt, kann das Gericht auch eine Abfindung anordnen. Und zwar dann, wenn eine Weiterbeschäftigung im Betrieb aufgrund der Zerstrittenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wenig vielversprechend ist. Dabei kann die Höhe der Abfindung bis zu zwölf Monatsverdienste betragen. Dabei erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers:

  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet
  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, sind es bis zu 18 Monatsverdienste
  • Keine erhöhte Abfindung erhalten Arbeitnehmer, die das Lebensalter der Regelaltersrente erreicht haben

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