Kündigung anfechten

Gekündigt worden – was nun?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist kein Pappenstiel. Neben verletzten persönlichen Gefühlen des Gekündigten ist auch der finanzielle Aspekt nicht zu unterschätzen. Doch war die Entlassung in jeder Hinsicht berechtigt? Hat der Arbeitgeber auch formal alles richtig gemacht? Wie Sie sich mithilfe einer Kündigungsschutzklage wehren können und welche Fristen dabei zu beachten sind, soll im Folgenden erläutert werden.

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Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Die sogenannte Kündigungsschutzklage ist die Möglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers gegen seine Entlassung juristisch vorzugehen. Diese Option haben laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) allerdings nur Betroffene, die mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben und darüber hinaus nicht in einem Kleinbetrieb (<10 Arbeitnehmer) angestellt sind. Der Betrieb muss also rechnerisch mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten. Bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter sind Teilzeitbeschäftigte, die wöchentlich bis zu 20 Stunden arbeiten mit dem Faktor 0,5 und wenn sie pro Woche bis zu 30 Stunden arbeiten mit dem Faktor 0,75, zu berücksichtigen. Auszubildende hingegen werden nicht mit angerechnet.

Ziel einer Kündigungsschutzklage kann die Weiterbeschäftigung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Verlängerung der Kündigungsfrist bzw. eine Abfindung sowie ein verbessertes Arbeitszeugnis sein. Übrigens: Einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen, wenn besondere Umstände diese Bedingung nicht außer Kraft setzen. Derlei Umstände, bei denen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist für eine oder beide Parteien nicht mehr zumutbar ist, können extreme Verfehlungen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wie die Ausübung von körperlicher Gewalt, Diebstahl von Firmeneigentum oder rassistische Äußerungen sein.

Fristen der Kündigungsschutzklage

Jede Klage ist ein formaler Akt. Da liegt nahe, dass auch der Einspruch gegen eine Kündigung mit einer Frist einhergeht. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine Vorankündigung der Kündigungsschutzklage per E-Mail, Telefonat oder mündlicher Natur haben keinen Einfluss auf die Frist. Als fristverlängernde Ausnahme gelten lediglich besondere Bedingungen, wie zum Beispiel eine schwere Erkrankung, die den Arbeitnehmer an der Einreichung gehindert hat.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Ablauf & Dauer des Kündigungsschutzprozesses

Hat der Betroffene eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bzw. deren gesetzliche Vertreter (Anwälte), zunächst bei einem Gütetermin. Dieser findet meistens innerhalb von vier bis acht Wochen statt. Hierbei versucht jede Partei den zuständigen Güterichter davon zu überzeugen, dass die Kündigung des Arbeitnehmers entweder wirksam oder unwirksam ist. Ist der Richter von keiner der beiden Seiten überzeugt, schlägt er als Kompromiss eine sogenannte Regelabfindung vor, üblicherweise in einer Größenordnung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Wird beim Gütetermin keine Einigung erzielt, findet zwischen vier und neun Monate nach der Klage ein Kammertermin statt. Bei diesem sind ein Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Ist eine Einigung abermals nicht in Sicht, fällt das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme ein Urteil. Allerdings kann es vorkommen, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. In diesem Fall werden weitere Beweise gesammelt – wie zum Beispiel noch nicht vernommene Zeugen – und ein neuer Kammertermin bestimmt. Dieser erfolgt wiederum innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten nach dem ersten Kammertermin.

Wird die Kündigungsschutzklage beim zweiten Kammertermin gewonnen, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer kehrt in das Unternehmen zurück. Offene Bezüge, die während des Zeitraums der Klage ausstanden, müssen vom Arbeitgeber beglichen werden. Ist jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien durch die Kündigungsschutzklage gestört, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag fristgemäß beenden und eine Abfindung anordnen. Erhebt eine der Parteien hingegen Rechtsbeschwerde, kann die Klage vor das Bundesarbeitsgericht gehen und sogar bis zu mehreren Jahren dauern.

Welche Gründe gibt es für eine nicht wirksame Kündigung?

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsklage vor dem Arbeitsgericht können durch folgende Fehler seitens des Arbeitgebers begünstigt werden:

  • Die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt
  • Die Kündigungsfristen nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden nicht eingehalten
  • Die Sozialauswahl wurde nicht beachtet (Bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Menschen mit Behinderungen oder Alleinerziehende haben einen höheren Kündigungsschutz)
  • Eine außerordentliche Kündigung wurde nicht wie in § 626 BGB vorgeschrieben auf Verlangen des Arbeitnehmers begründet
  • Ein Betriebsratsmitglied wurde ordentlich gekündigt (in der Regel nicht möglich laut §15 des Kündigungsschutzgesetzes, außer in Fällen wie zum Beispiel der kompletten Stilllegung des Betriebs)
  • Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt (widerspricht §17 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes)
  • Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, was laut § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Bedingung ist

Chancen einer Kündigungsschutzklage

Ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, hängt also wie gesehen mit möglichen Verfehlungen des Arbeitgebers im Zuge der Kündigung zusammen. Dennoch lässt sich anhand der Kündigungsart verallgemeinert formulieren, wann eine Klage erfolgversprechend erscheint und wann eher nicht. Bei der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung hat sich der Arbeitnehmer in der Regel ein gehöriges Fehlverhalten zu schulden kommen lassen. Hier sind die Chancen auf eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis meist etwas geringer. Zudem muss der Betroffene mit einer Sperrzeit beim Arbeitsamt rechnen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen hingegen sind Abfindungsvorschläge üblich. Hier liegt der Fokus viel mehr auf einer angemessenen Abfindungshöhe. Häufig kommt es daher gar nicht zu einer Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer ein passables Abfindungsangebot unterbreitet, um die möglichen Kosten eines Gerichtsprozesses zu vermeiden. Sollte das Angebot jedoch aus Sicht des Gekündigten nicht angemessen ausfallen, besteht auch hier die Möglichkeit im Zuge eines Klageverfahrens juristisch „nachzuverhandeln“.

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