Für Sie entstehen weder Anwalts- noch Verfahrenskosten, da diese entweder durch Ihre vorhandene Rechtsschutzversicherung oder die Prozessfinanzierung von Gefeuert.de getragen werden. Sind Sie versichert, dann übernimmt Gefeuert.de eine eventuell vorhandene Selbstbeteiligung. Finanziert Gefeuert.de Ihr Verfahren, fällt nur im Erfolgsfall eine Provision an. Das bedeutet, mithilfe von Gefeuert.de können Sie ohne Kostenrisiko eine Abfindung erzielen.
Eine Provision fällt nur im Erfolgsfall an. Erfolgsfälle können sein:
- eine Abfindung
- Wiedereinstellung bzw. Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber
- Umwandlung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung
Nein, denn die Kosten des Verfahrens werden durch Ihre Rechtsschutzversicherung getragen. Ihre Selbstbeteiligung übernimmt Gefeuert.de für Sie.
In beiden Erfolgsfällen entsteht für Sie kein Kostenrisiko. Die Kosten werden entweder durch Ihre Rechtsschutzversicherung oder die Prozessfinanzierung von Gefeuert.de getragen. Im Fall der Finanzierung durch Gefeuert.de wird nach erfolgreicher Umwandlung, einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche, eine Provision in Höhe von 25 % des Bruttogehalts, das über die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist gezahlt worden wäre, fällig. Für den Erfolgsfall einer Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber (Wiedereinstellung) wird bei Finanzierung durch Gefeuert.de eine Provision von 25 % auf drei Brutto-Monatsgehälter fällig.
Gefeuert.de trägt als Prozesskostenfinanzierer das Risiko des Verfahrens. Das bedeutet, Gefeuert.de finanziert Ihr Verfahren, um im Erfolgsfall eine Provision zu erhalten. Dadurch ist die Nutzung von Gefeuert.de für Sie ohne Kostenrisiko.
Wenn Ihr Fall bereits durch die Partneranwälte von Gefeuert.de angenommen wurde und Sie von Ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen, dann sind alle bis dahin angefallenen Aufwände gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entweder durch die angegebene RSV oder durch Sie zu begleichen.
Wenn Ihr Fall bereits durch die Partneranwälte von Gefeuert.de angenommen wurde und Sie kündigen, dann sind alle bis dahin angefallenen Aufwände gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entweder durch die angegebene RSV oder durch Sie zu begleichen.